Sonderpädagogische Förderung

Die Sonderpädagogische Förderung

an der GHS Niedersprockhövel

Raimund Stein

für

GHS Niedersprockhövel

Dresdener Straße 45

45549 Sprockhövel

foerderung@live.de

1. Historie

Zu Beginn des Schuljahres 2004/05 wurde die erste integrative Klasse mit 5 sonderpädagogisch geförderten Schülerinnen gestartet. Zu diesem Zeitpunkt waren 2 Sonderpädagoginnen jeweils an 2 Tagen in der Woche abgeordnet, um den Gemeinsamen Unterricht in Kooperation mit den beiden Klassenlehrerinnen durchzuführen. In dem darauf folgenden Jahrgang befand sich kein Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung unter den Schulanfängern. In den letzten 5 Jahrgängen wurde jeweils eine Klasse mit integrativ beschulten Kindern gebildet.Zurzeit gehen 40 sonderpädagogisch geförderte Schüler und Schülerinnen in 6 Lerngruppen in die GHS Niedersprockhövel (29 –> Lernen, 7 -> Emotionale und Soziale Entwicklung, 3 -> Sprache, 1 -> Hören, Kommunikation)Sie werden stundenweise gefördert von 6 Lehrern für Sonderpädagogik. Diese Lehrkräfte haben ihre Stammschulen in Gevelsberg, Hiddinghausen, Bochum und Hattingen.

2. Beteiligte Personen

An der sonderpädagogischen Förderung sind sowohl der Klassenlehrer / Fachlehrer wie auch ein zugeordneter Förderschullehrer beteiligt. Die Förderung der einzelnen Schüler wird zusammen geplant und durchgeführt. Um die Absprache zu gewährleisten, wird eine Stunde wöchentlich als „Koordinationszeit“ eingerichtet. Zu Beginn des Schuljahres informiert der Klassenlehrer alle Fachlehrer, welche Schüler sonderpädagogisch und mit welchem Schwerpunkt sie gefördert werden. Diese Information findet in Form einer Klassenkonferenz während der ersten beiden Schulwochen statt. Zeitgleich werden die Förderpläne für diese Schüler angelegt.Am Ende des Schuljahres informiert der abgebende Klassenlehrer den neuen Klassenlehrer ebenfalls über die sonderpädagosch geförderten Schüler. Die dann weitergeführten Förderpläne werden zusammen mit den Entwicklungsberichten und Förderprotokollen weitergegeben.

Aufgrund der Zusammenarbeit der Lehrer beider Schulformen ist eine möglichst große Bandbreite der Fördermöglichkeiten gewährleistet. Die wöchentliche Koordinationsstunde gibt den Lehrkräften die Möglichkeit, auf veränderte Situationen schnell und flexibel zu reagieren. Die Zuordnung eines Förderschullehrers zu einer Klasse begrenzt den Personenkreis.

Da die Förderschullehrer lediglich mit maximal der Hälfte ihrer Stundenanzahl abgeordnet werden, ist eine Abdeckung der Kernfächer mit einer sonderpädagogischen Förderung nicht möglich. Die sonderpädagogische Förderung wird beeinträchtigt durch

  • die Priorität des Stundenplans der Stammschule

  • die Priorität der Belange der Stammschule (Konferenzen, Vertretungsunterricht)

  • die Entfernung zwischen Stammschule und Einsatzort

Eine schulscharfe Einstellung von Förderschullehrern an Regelschulen zum Zwecke der sonderpädagogischen Förderung ist notwendig.

 

  1. Historie
    Zu Beginn des Schuljahres 2004/05 wurde die erste integrative Klasse mit 5 sonderpädagogisch geförderten Schülerinnen gestartet. Zu diesem Zeitpunkt waren 2 Sonderpädagoginnen jeweils an 2 Tagen in der Woche abgeordnet, um den Gemeinsamen Unterricht in Kooperation mit den beiden Klassenlehrerinnen durchzuführen.
    In dem darauf folgenden Jahrgang befand sich kein Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung unter den Schulanfängern.
    In den letzten 5 Jahrgängen wurde jeweils eine Klasse mit integrativ beschulten Kindern gebildet.
    Zurzeit gehen 40 sonderpädagogisch geförderte Schüler und Schülerinnen in 6 Lerngruppen in die GHS Niedersprockhövel (29 –> Lernen, 7 -> Emotionale und Soziale Entwicklung, 3 -> Sprache, 1 -> Hören, Kommunikation)
    Sie werden stundenweise gefördert von 6 Lehrern für Sonderpädagogik. Diese Lehrkräfte haben ihre Stammschulen in Gevelsberg, Hiddinghausen, Bochum und Hattingen.

  2. Beteiligte Personen
    An der sonderpädagogischen Förderung sind sowohl der Klassenlehrer / Fachlehrer wie auch ein zugeordneter Förderschullehrer beteiligt. Die Förderung der einzelnen Schüler wird zusammen geplant und durchgeführt. Um die Absprache zu gewährleisten, wird eine Stunde wöchentlich als „Koordinationszeit“ eingerichtet.
    Zu Beginn des Schuljahres informiert der Klassenlehrer alle Fachlehrer, welche Schüler sonderpädagogisch und mit welchem Schwerpunkt sie gefördert werden. Diese Information findet in Form einer Klassenkonferenz während der ersten beiden Schulwochen statt. Zeitgleich werden die Förderpläne für diese Schüler angelegt.
    Am Ende des Schuljahres informiert der abgebende Klassenlehrer den neuen Klassenlehrer ebenfalls über die sonderpädagosch geförderten Schüler. Die dann weitergeführten Förderpläne werden zusammen mit den Entwicklungsberichten und Förderprotokollen weitergegeben.

Aufgrund der Zusammenarbeit der Lehrer beider Schulformen ist eine möglichst große Bandbreite der Fördermöglichkeiten gewährleistet. Die wöchentliche Koordinationsstunde gibt den Lehrkräften die Möglichkeit, auf veränderte Situationen schnell und flexibel zu reagieren. Die Zuordnung eines Förderschullehrers zu einer Klasse begrenzt den Personenkreis.

Da die Förderschullehrer lediglich mit maximal der Hälfte ihrer Stundenanzahl abgeordnet werden, ist eine Abdeckung der Kernfächer mit einer sonderpädagogischen Förderung nicht möglich. Die sonderpädagogische Förderung wird beeinträchtigt durch

  • die Priorität des Stundenplans der Stammschule

  • die Priorität der Belange der Stammschule (Konferenzen, Vertretungsunterricht)

  • die Entfernung zwischen Stammschule und Einsatzort

Eine schulscharfe Einstellung von Förderschullehrern an Regelschulen zum Zwecke der sonderpädagogischen Förderung ist notwendig!

  1. Schüler der Sonderpädagogischen Förderung
    An der Sonderpädagogischen Förderung nehmen die von der Schulaufsicht gemeldeten Schüler teil. Im Fall von Auffälligkeiten von „Regelschülern“ übernimmt der in der Klasse tätige Förderschullehrer eine beratende Funktion in Bezug auf einen Antrag auf Überprüfung nach AO-SF. Dies gilt für den im Moment durchgeführten Integrativen Unterricht.

  2. Ziel der Sonderpädagogischen Förderung
    Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen durch individuelle Hilfe von Sonderpädagogen zur größtmöglichster Teilhabe am Klassenunterricht befähigt werden und zusätzliche eine Förderung gemäß ihres individuellen Bedarfs erhalten.
    Alle Schüler erhalten das Zeugnis der GHS Niedersprockhövel, die Schüler mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ erhalten ein Wortzeugnis gemäß § 26 AO-SF.
    Bei entsprechenden individuellen Lernvoraussetzungen ist es Ziel auch diesen Schülern einen Regelschulabschluss (HS nach Klasse 9) zu ermöglichen. Außerdem soll der Übergang in das Berufsleben sonderpädagogisch begleitet und gefördert werden.
    Zum Erreichen dieser Ziele muss die Erziehungs- und Bildungssituation so gestaltet werden, dass sie allen Schülern gerecht wird.

  3. Formen der Sonderpädagogischen Förderung
    In den integrativen Lerngruppen werden Schüler mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ zieldifferent unterrichtet. Schüler mit andern Förderschwerpunkten werden zielgleich unterrichtet.

    1. Gemeinsamer Unterricht (max. 3 Sch.)
      Der Gemeinsame Unterricht findet stundenweise statt, hauptsächlich im Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung.
      Die Förderung findet entweder im Klassenraum statt (je nach Absprache mit dem entsprechenden Fach- oder Klassenlehrer) oder aber in Gesprächsform in einem ruhigen Raum. Hier werden vorrangig Vereinbarungen zur Verhaltensmodifikation getroffen und ihre Einhaltung gemeinsam beurteilt.

    2. Integrative Lerngruppen (min. 5 Sch., max. 1/3 der Klassenstärke)
      Grundsatz der Integrativen Förderung ist es ein Maximum an innerer und ein Minimum an äußerer Differenzierung anzustreben.
      Dabei ist zu beachten, dass während der gesamten Unterrichtszeit die zieldifferente Förderung der jeweiligen Schüler im Unterricht Beachtung findet. Dies ist Aufgabe aller Kollegen, die diese Klassen unterrichten. Alle Kernlehrfächer (Deutsch, Mathematik, Englisch) sollen gemeinsam von Hauptschulkollegen und Sonderpädagogen unterrichtet werden. Alle beteiligten Lehrkräfte planen den Unterricht und spezielle Fördermaßnahmen gemeinsam und setzen beides um.
      Die Unterrichtsdurchführung kann im Team, in Kleingruppen mit wechselnder Verantwortung oder auch als Einzelförderung stattfinden. Welche Aufgaben die Lehrkräfte übernehmen, legen sie gemeinsam fest.
      Auch dabei sind förderdiagnostische Erkenntnisse Grundlage der individuellen Förderplanung und der methodisch-didaktischen Gestaltung des Unterrichts. Schulorganisatorisch ist dem Rechnung zu tragen.

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Eine Unterrichtsform, die sich zur sonderpädagogischen Förderung gut eignet, ist die Wochenplanarbeit, die in der Orientierungsstufe bereits durchgeführt wird. Offene Unterrichtsformen sind vorzuziehen

In frontalen Unterrichtssituationen ist die sinnvolle Förderung einzelner Schüler oder Schülergruppen schlecht durchführbar.

  1. Struktur der Sonderpädagogischen Förderung
    Gemäß dem Artikel 24 – Bildung – der UN-Behindertenrechtskonvention sollen Schüler mit und ohne Behinderungen gemeinsam lernen. Das bedeutet bei der Förderung möglichst viel innere und möglichst wenig äußere Differenzierung. Das ist am besten zu verwirklichen mit einem offenen Unterrichtskonzept, an dem möglichst wenig Personen beteiligt sind.

In dem Orientierungsstufenkonzept der GHS Niedersprockhövel sind in der Regel nur 2 Lehrkräfte in den Kernfächern vorgesehen. Sie stimmen ihren Unterricht aufeinander ab und setzen unter anderem Unterrichtsformen wie Wochenplan, Lernwerkstätten, Stationenlernen und Computerarbeit ein.

Aufgrund der höheren Priorität des Stammschulenstundenplans sind auch in der Orientierungsstufe jeweils mehrere Sonderpädagogen eingesetzt. Dennoch können oft nicht alle Kernfachstunden von ihnen abgedeckt werden. Beide Faktoren erschweren die sinnvolle gemeinsame Planung und Durchführung des Unterrichts.


Die Möglichkeiten der Förderstrukturen in der Reihenfolge ihrer Prioritäten:

    1. Omniäre Förderung
      Die gesamte Gruppe (Klasse) wird in ihrer Zusammensetzung belassen. Der Unterricht wird von beiden Lehrkräften gestaltet, wobei der Sonderpädagoge sein Hauptaugenmerk auf die sonderpädagogisch zu fördernden Kinder richtet. Günstige Unterrichtsformen sind: Wochenplanarbeit, Freiarbeit, Gruppenarbeit, Partnerarbeit, projektorientiertes Arbeiten, Stationenarbeit, Werkstattunterricht.
      Dieser Unterricht kann auch in einem Computerraum stattfinden. Es findet eine reine Intradifferenzierung statt.

    2. Aliquäre Förderung
      Die gesamte Gruppe (Klasse) wird geteilt. Während der eine Teil mit einem der beiden zuständigen Lehrer im Klassenraum bleibt, wechselt die zweite Lehrkraft mit ihrer Gruppe in einen anderen Raum (Förderstation, Computerraum). Diese Teilung ist zeitlich begrenzt (maximal für eine Stunde).

    3. Singuläre Förderung
      Ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird aus der Gruppe (Klasse) herausgenommen und wechselt mit dem Sonderpädagogen in einen anderen Raum. Diese Förderung wird hauptsächlich außerhalb der Kernfächer angewendet und z. B. bei Gesprächen (Förderschwerpunkte: Emotionale und Soziale Entwicklung, Sprache).

  1. Zeugnisse
    Alle Schüler erhalten das Zeugnis der GHS Niedersprockhövel. Sonderpädagogisch geförderte Schüler mit den Förderschwerpunkten „Emotionale und Soziale Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ erhalten Zeugnisse gemäß § 27 AO-SF Berichte statt Zensuren. In diesen Zeugnissen werden die Leistungen der Schüler auf der Grundlage der in den individuellen Förderplänen festgelegten Lernziele beschrieben.1 Als Formulierungshilfe wird der „Schulberichtsmanager“ auf einem Lehrerrechner installiert. Die Berichtszeugniise werden von den Klassen- bzw. Fachlehrern geschrieben. Der der integrativen Lerngruppe zugeordnete Förderschullehrer steht beratend zur Verfügung.

  1. Abschlüsse
    Alle Schüler haben die Möglichkeit, die an der GHS Niedersprockhövel vergebenen Schulabschlüsse zu erlangen.
    Die Sonderpädagogische Förderbedürftigkeit wird jeweils vor Ende des jeweiligen Schuljahres in Form einer Klassenkonferenz bestätigt oder deren Aufhebung beantragt.
    Am Ende des 9. Schuljahrs werden die Eltern der sonderpädagogisch geförderten Schüler über den zu erwartenden Schulabschluss informiert.

  2. Chronologie der Sonderpädagogischen Förderung

    Wann? Wer? Was?
    Letzte Ferienwo­che / erste Schul­woche

    Klassen- und Fachlehrer

    Die Klassenlehrer informieren die beteiligten Fachlehrer über die Förderschwerpunkte der integrativen Schüler

    2. Schulwoche Sonderpädagogen Die abgeordneten Sonderpädagogen werden aufgrund ihrer Zeitpläne den entsprechenden Klassen zugeordnet.
    2. Schulwoche Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Informieren sich über bisherige Förder­maßnahmen der integrativen Schüler (Förderpläne, -protokolle, Ent­wicklungsberichte, Tests Kl. 5)
    2. Schulwoche Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Vorgehensweise für den Unter­richtszeitraum bis zu den Herbstferien wird besprochen.
    Letzte Woche vor den Herbstferien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Förderpläne und Entwicklungs­berichte werden aktualisiert.
    Erste Woche nach den Herbstferien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Vorgehensweise für den Unter­richtszeitraum bis zu den Weihnachtsferien wird besprochen.
    Zwischen Herbstferien und Weihnachtsferien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer, Schulleitung Konferenz mit den Punkten: 1) Was läuft gut? 2) Was muss besser werden 3) Wie können wir es besser machen?
    In der Woche vor dem Elternsprech­tag des 1. Schul­halbjahres Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Sonderpädagogen informieren den Klassenlehrer über Punkte, die am Elternsprechtag zur Sprache kommen sollen.
    Elternsprechtag 1. Schulhalbjahr Sonderpädagogen Mindestens ein Sonderpädagoge steht während des Elternsprechtages in der Förderstation für Gespräche zur Verfügung. Auf Bitten der Klassenlehrer kommt er zu wichtigen Gesprächsterminen in die jeweilige Klasse.
    Letzte Woche vor den Weihnachtsfe­rien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Förderpläne und Entwicklungs­berichte werden aktualisiert. (Ist eine Hilfe beim Zeugnisschreiben!)
    Erste Woche nach den Weihnachtsfe­rien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Vorgehensweise für den Unter­richtszeitraum bis zu den Weihnachtsferien wird besprochen.
    Die letzten 2 Wo­chen vor den Zeugnissen Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Klassen- und Fachlehrer schreiben die Berichtszeugnisse der zieldifferent geförderten Schüler, die Sonderpädagogen beraten in Bezug auf Formulierungen.
    Zeugnisse Klassen- und Fachlehrer Bemerkung bei Sonderpädagogisch geförderten Schülern : „… wurde zieldifferent (zielgleich) sonderpädagogisch gefördert mit dem Schwerpunkt …“
    1. Woche des 2. Schulhalbjahres Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Daten der sonderpädagogisch geförderten Schüler werden abgeglichen.
    Letzte Woche vor den Osterferien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Förderpläne und Entwicklungs­berichte werden aktualisiert.
    Erste Woche nach den Osterferien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Vorgehensweise für den Unter­richtszeitraum bis zu den Weihnachtsferien wird besprochen.
    Zwischen Osterferien und Sommerferien Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer, Schulleitung Konferenz mit den Punkten: 1) Was läuft gut? 2) Was muss besser werden 3) Wie können wir es besser machen?
    In der Woche vor dem Elternsprech­tag des 2. Schul­halbjahres Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Sonderpädagogen informieren den Klassenlehrer über Punkte, die am Elternsprechtag zur Sprache kommen sollen.
    Elternsprechtag 2. Schulhalbjahr Sonderpädagogen Mindestens ein Sonderpädagoge steht während des Elternsprechtages in der Förderstation für Gespräche zur Verfügung. Auf Bitten der Klassenlehrer kommt er zu wichtigen Gesprächsterminen in die jeweilige Klasse.
    In den letzten 3 Wochen vor Schuljahresende Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die Förderpläne und Entwicklungs­berichte werden aktualisiert. (Ist eine Hilfe beim Zeugnisschreiben!)
    5. – 9. Jahrgang nach Feststellung der Zeugniszensu­ren Sonderpädagogen, Klassen- und Fachlehrer Die beteiligten Lehrkräfte entscheiden gemeinsam, ob der sonderpädagogische Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Lernen eines oder mehrerer Schüler aufgehoben werden kann.
  3. Gesetzliche Grundlagen der Sonderpädagogischen Förderung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integrativen [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen [inklusiven], hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration [Inklusion] wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

a) erleichtern die das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;

c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Anmerkung des SoVD:

In der deutschen Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wurde der englische Begriff inclusive mit integrativ übersetzt. Völkerrechtlich bindend ist jedoch die englische Fassung, die korrekt mit inklusiv zu übersetzen ist.

Auszug aus dem Schulgesetz

Zweiter Teil   Aufbau und Gliederung des Schulwesens

Erster Abschnitt   Schulstruktur

§ 20   Orte der sonderpädagogischen Förderung

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind

  1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
  2. Förderschulen,
  3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
  4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).

(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert

  1. Lernen,
  2. Sprache,
  3. Emotionale und soziale Entwicklung,
  4. Hören und Kommunikation,
  5. Sehen,
  6. Geistige Entwicklung,
  7. Körperliche und motorische Entwicklung.

(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet.

(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten.

(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.

(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.

Auszug aus dem Schulgesetz

§ 4   Zusammenarbeit von Schulen

(1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen.

(4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen.

Auszug aus dem Schulgesetz

Zweiter Teil   Aufbau und Gliederung des Schulwesens

Erster Abschnitt   Schulstruktur

§ 19   Sonderpädagogische Förderung

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.

(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern.

(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.

(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.

Integrative Lerngruppen (Stand: 1. 7. 2010)

13 – 41 Nr. 3 Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 19. 5. 2005 (ABl. NRW. S. 218)
2

1. Einrichtung

In einer Integrativen Lerngruppe sollen in der Regel nicht weniger als fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden.

Für Integrative Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG – BASS 1 – 1) gelten grundsätzlich die Klassenbildungswerte der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1). Die Schule kann gemäß § 6 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG von der Bandbreite abweichen, sofern die Unterrichtsver-

sorgung nach der Stundentafel innerhalb der Jahrgangsstufe gesichert werden kann.

2. Aufnahme

Die Aufnahme in eine Integrative Lerngruppe setzt einen Antrag der Eltern voraus (§ 37 Abs. 1 AO-SF). Die Schulaufsichtsbehörde bittet die Eltern einen Antrag bis zum 15. Februar zu stellen, wenn die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des nächsten Schuljahres aufgenommen werden soll.

3. Unterricht

Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet (§ 37 Abs. 2 AO-SF). Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden individuelle sonderpädagogische Förderpläne erstellt und fortgeschrieben (§ 19 Abs. 6 AO-SF).

4. Schuleigenes Konzept

Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms (§ 3 Abs. 2 SchulG – BASS 1 – 1) über das schuleigene Konzept. Das Konzept beschreibt, in welchem Umfang und in welchen Fächern gemeinsames Lernen für behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler stattfinden kann und beschreibt die zur Qualifizierung der Lehrkräfte notwendige Fortbildung. Für die Weiterentwicklung des schuleigenen Konzepts ist die Kooperation verschiedener Schulen einer Region empfehlenswert. Ansprechpartner sind die Koordinatorinnen und Koordinatoren für den Gemeinsamen Unterricht bei den Schulämtern und den Bezirksregierungen. 5. Leistungsbewertung, Zeugnisse und Abschlüsse Die Abschlüsse und Zeugnisse richten sich nach den §§ 19 sowie 21 bis 37 AO-SF.

6. Personalausstattung

6.1 Grundbedarf

Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind Schülerinnen oder Schüler der allgemeinen Schule und gehören einer Jahrgangsklasse an. Die erforderlichen Stellen für die Unterrichtsversorgung und die Sonderpädagogische Förderung errechnen sich nach der Relation „Schüler je Stelle“ des festgestellten Förderschwerpunkts der Schülerin oder des Schülers. Sie werden durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik abgedeckt.

6.2 Mehrbedarf

Im Umfang der dafür im Haushalt zur Verfügung stehenden Stellen wird für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schule lernen, ein Zuschlag in Höhe von in der Regel 0,1 Stelle pro Kopf als Unterrichtsmehrbedarf bereitgestellt.

Die in Integrativen Lerngruppen tätigen Lehrkräfte für Sonderpädagogik gehören dem Kollegium der allgemeinen Schule an. Für sie gilt die Pflichtstundenregelung der allgemeinen Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nimmt die Vorgesetztenfunktion wahr. Die Dienstaufsicht liegt bei der Schulaufsicht für die allgemeine Schule, in fachaufsichtlichen Fragen wird die Fachaufsicht für die Förderschulen hinzugezogen.

Wird die allgemeine Schule als Ganztagsschule geführt, wird der Stellenzuschlag für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach der Grundstellenrelation und dem Zuschlagssatz der allgemeinen Schule ermittelt.


Auszug aus der AO-SF § 26 – § 37

5. Abschnitt

Förderschwerpunkt Lernen

§ 26

Unterrichtsfächer, Stundentafeln

(1) Die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln richten sich nach denen der Grundschule und der Hauptschule. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Klassenkonferenz beschließt, ob sie für eine Schülerin oder einen Schüler die für das Fach Englisch in der Stundentafel vorgesehenen Stunden für dieses Fach oder für verstärkte Bildungsangebote in anderen Fächern der Stundentafel verwendet.

§ 27

Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30 Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet.

(4) Eine Bewertung mit Noten setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.

§ 28

Zeugnisse

(1) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Sie enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.

(3) Über Absatz 2 hinaus werden ab Klasse 5 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/ Sorgfalt und das Sozialverhalten, denen die individuelle Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers zu Grunde zu legen ist, mit Noten bewertet.

(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 4 enthalten die Zeugnisse der Schülerinnen

und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30 Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich Noten.

§ 29

Übergang in eine andere Klasse

Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.

§ 30

Abschlüsse, Nachprüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

(2) Die Klasse 10 führt zum „Abschluss des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen”.

(3) In einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss. Er wird vergeben, wenn die Leistungen

a. in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder

b. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft sind oder

c. in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

d. in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

(4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat.

(5) Hat die Schülerin oder der Schüler den Abschluss nach Absatz 3 nicht erreicht, ist eine Nachprüfung möglich, wenn durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Abschlusses erfüllt würden.

(6) Für das Verfahren bei der Nachprüfung gilt § 42 Abs. 4 bis 6 der Verordnung

über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I).

(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach Absatz 3 führen kann.

§ 31

Aufnahme in die Klasse 10

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird.

(2) Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 erfüllt sind.

§ 32

Unterrichtsorganisation in Klasse 10

Kann aufgrund der Schülerzahl nur eine Klasse für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die Lehrkräfte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten Abschlüssen.

6. Abschnitt

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

§ 33

Unterricht und Unterrichtsorganisation

(1) Die Förderung an der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung findet in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ist 28.

(2) Der Unterricht fördert Kompetenzen in den Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und Kommunikation. Er erstreckt sich auf die Aufgabenfelder Sprache und Kommunikation, Mathematik, Sachunterricht, Arbeitslehre, Bewegungserziehung/Sport, musischästhetische Erziehung und Religiöse Erziehung/Ethik. Die Gewichtung der unterrichtlichen Angebote richtet sich nach den Fördermöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.

(3) Der Unterricht wird vorwiegend fächerübergreifend und projektorientiert organisiert. Darüber hinaus können nach Bedarf fachbezogene Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden.

(4) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerstbehinderung (§ 10) in der Regel in diesen Klassen.

(5) Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe orientieren sich an dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung über die Schulpflicht hinaus richtet sich nach § 19 Abs. 4 SchulG.

§ 34

Leistungsbewertung

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

§ 35

Versetzung, Zeugnisse

(1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Stufenkonferenz, in welcher Stufe die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.

(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.

(3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

§ 36

Schülerinnen und Schüler mit Autismus

(1) Autismus als eine tief greifende Entwicklungsstörung liegt vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet die Schülerin oder den Schüler mit Autismus einem Förderschwerpunkt (§ 1 Abs. 1) zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen der allgemeinen Schulen, des Förderschwerpunkts Lernen und des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(3) Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Autismus.

8. Abschnitt

Gemeinsamer Unterricht

§ 37

Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

(1) Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG) und am Unterricht in Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG) setzt einen Antrag der Eltern voraus. Die Schulaufsichtsbehörde kann den Eltern einen solchen Antrag empfehlen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums

(§ 29 SchulG) für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt. §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(4) Bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung und den Förderort in der Sekundarstufe I. Ein neues Gutachten nach § 12 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

1siehe AO-SF § 27

2 bereinigt