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Alle Jahre wieder…

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Wie in allen anderen Bundesländern, so gilt auch in Nordrhein-Westfalen für alle Kinder im schulfähigen Alter (in NRW ab sechs Jahren) die Schulpflicht. Dabei haben zunächst einmal die Eltern dafür zu sorgen, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. (Bei Schülerinnen und Schülern der Berufsschule haben neben den Eltern auch die Ausbildenden und Arbeitgeber diese Pflicht.)

Bei nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen wie zum Beispiel ein Unfall oder ein Todesfall in der Familie gilt ein Schulversäumnis jedoch nicht als Vernachlässigung der Schulpflicht.

Ein zwingender Grund für ein Schulversäumnis kann überdies auch der plötzliche Eintritt extremer Witterungsverhältnisse – wie zum Beispiel starker Schneefall, Eisglätte oder Sturm – sein. In diesem Fall gilt grundsätzlich: Die Eltern entscheiden morgens, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar ist. Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden selbst. In jedem Fall muss aber die Schule informiert werden. Da das Nichterscheinen in der Schule in derartigen Fällen entschuldigt ist, können Schülerinnen und Schülern hieraus auch keine negativen Konsequenzen entstehen.

Schul- oder Unterrichtsausfall kann natürlich auch durch große Hitze im Sommer zum Thema werden: Wird der Unterricht bei großer Wärme durch hohe Temperaturen in den Schulräumen beeinträchtigt, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn möglich nach Anhörung des Lehrerrats und der Schülersprecherin oder des Schülersprechers, ob Hitzefrei gegeben wird. Als Anhaltspunkt ist von einer Raumtemperatur von mehr als 27 °C auszugehen. Beträgt die Raumtemperatur weniger als 25 °C, so darf Hitzefrei nicht erteilt werden.

Weitere besondere Ausnahmesituationen, die bei Eltern die Frage aufkommen lassen, ob ihr Kind unter den gegebenen Umständen von der Schulpflicht befreit werden kann oder nicht, finden Sie in der Fragen-/Antworten-Liste zum Thema “Teilnahme am Unterricht und Fernbleiben vom Unterricht”.